Bundesärztekammer: Online-Beratung

Klarstellung der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer

 

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Reaktion auf unsere Anfrage:
 

 

 

Auszug aus der Antwort der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern), Köln
vom 26.11.2003:

"nach § 7 Abs. 3 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte darf der Arzt individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschriften, noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze durchführen. Damit sind allgemeine medizinische Informationen erlaubt, eine individuelle Beratung bzw. Behandlung dagegen nicht.
Die (Muster-)Berufsordnung entfaltet aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zur Regelung der Berufsausübung zwar keine Rechtswirkung, die Berufsordnungen der Ärztekammern enthalten jedoch vergleichbare Vorschriften. Es ist die Aufgabe der Ärztekammern, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen."

Link: www.bundesaerztekammer.de

 


Kommentar zu dieser Antwort:

Die Frage nach ausschließlich ärztlicher Behandlung bzw. individueller Beratung im Internet also hinsichtlich ausschließlicher Online-Beratung ist damit geklärt.

 

Offen bleibt allerdings, ob es parallel zu einer ärztlichen Behandlung erlaubt ist als Arzt / Ärztin mit Ratsuchenden völlig ungesichert über persönliche Details (personenbezogen) im Internet zu kommunizieren- ohne ein umfassendes datenschutzkonformes Sicherheitskonzept realisiert zu haben.

 

 

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